Ombudsmann für Korruptionsprävention

Dienstleistungsangebot und Informationen zu den Themen Compliance und Korruptionsprävention

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Rechtspflicht Compliance
 

Für Vorstand/Geschäftsführung besteht eine Rechtspflicht zur Einrichtung einer effektiven Compliance Funktion im Unternehmen. Unterbleibt das, kann das Unternehmen Opfer von Korruptionsangriffen werden. Gibt es einen Täter im Unternehmen, droht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht die Verhängung einer Geldbuße gegen das zuständige Mitglied von Vorstand/Geschäftsführung sowie eine Unternehmensgeldbuße (Fall Siemens). Der Imageschaden kann groß sein. Für das Unternehmen kann ein Wettbewerbsausschluss die Folge sein (Korruptionsregister).

 

Die öffentliche Verwaltung gilt als korruptionsgefährdet. Maßnahmen der Korruptionsprävention sind politisch notwendig und Bestandteil von politischer Führungsverantwortung. - Im Einzelnen:

 


Kapitel 1

Rechtspflicht

(Korruptionsprävention - Bedeutungswandel auf allen gesellschaftlichen Ebenen)

Kein Vertrauensgrundsatz


Kapitel 2

Nicht Opfer werden

Nicht Täter sein

Korruptionsprävention - Schutz vor Haftung aus Organisationsverschulden

Haftung vermeiden


Kapitel 3

Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Im Falle eines Falles

Wettbewerbsausschluss

Korruptionsregister

(Einzelheiten erläutert am Korruptionsregistergesetz Berlin)

Kriminologie


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