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Für
Vorstand/Geschäftsführung besteht eine Rechtspflicht zur Einrichtung
einer effektiven Compliance Funktion im Unternehmen. Unterbleibt das,
kann das Unternehmen Opfer von Korruptionsangriffen werden. Gibt es
einen Täter im Unternehmen, droht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung
der Aufsichtspflicht die Verhängung einer Geldbuße gegen das zuständige
Mitglied von Vorstand/Geschäftsführung sowie eine Unternehmensgeldbuße
(Fall Siemens). Der Imageschaden kann groß sein. Für das Unternehmen
kann ein Wettbewerbsausschluss die Folge sein (Korruptionsregister).
Die öffentliche Verwaltung gilt als korruptionsgefährdet.
Maßnahmen der Korruptionsprävention sind politisch notwendig und
Bestandteil von politischer Führungsverantwortung. -
Im Einzelnen:
Kapitel 1
Rechtspflicht
(Korruptionsprävention - Bedeutungswandel auf allen
gesellschaftlichen Ebenen)
Kein Vertrauensgrundsatz
Kapitel 2
Nicht Opfer werden
Nicht Täter sein
Korruptionsprävention - Schutz vor Haftung aus
Organisationsverschulden
Haftung vermeiden
Kapitel 3
Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
Im Falle eines Falles
Wettbewerbsausschluss
Korruptionsregister
(Einzelheiten erläutert am Korruptionsregistergesetz
Berlin)
Kriminologie
Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Dr. iur. Niklas Auffermann
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