Ombudsmann für Korruptionsprävention

Dienstleistungsangebot und Informationen zu den Themen Compliance und Korruptionsprävention

Dr. iur. Rainer Frank             Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz - Dr. Frank   Dr. Müller   Dr. Auffermann
www.fs-pp.de        www.dr-frank.de        www.ombudsmann-korruption.com

   

Rechtspflicht
Compliance


rechtliche Grundlagen
Standard der Wirtschaft


Hinweisgebersysteme

Vermögen schützen
Haftung vermeiden


Der Rechtsanwalt als Ombudsmann

Schweigepflicht
Beschlagnahmefreiheit


unsere Dienstleistungen

Ombudsmann
Beratung
Vertretung


Person

Dr. iur. Rainer Frank


Themen

neue Gesetze
aktuelle Urteile


Home


 

Impressum

 

Rechtspflicht Compliance
Kapitel 3

Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Fälle von Wirtschaftskriminalität, insbesondere von Korruption, finden große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Imageschaden und Reputationsverlust haben messbare wirtschaftliche Auswirkungen. Jeder Fall, der gar nicht erst zu einem Fall wird, ist ein Gewinn für das Unternehmen.

 

Im Falle eines Falles

Wenn es dennoch einen Fall geben sollte, ist eine glaubhafte Außendarstellung des Unternehmens nur möglich, wenn auf vorhandene Compliance Maßnahmen hingewiesen werden kann („Die Firma hat ja nicht einmal ein Hinweisgebersystem!“).

 

Wettbewerbsausschluss

Viele große Unternehmen schließen potentielle Vertragspartner, aus deren Bereich ein Korruptionsversuch unternommen wurde, für bis zu fünf Jahren vom Wettbewerb aus.

 

Korruptionsregister

Die Bundesländer Bayern, B-W, Berlin, HB, HH (befristet), Hessen, NS, NRW und RPfalz haben Korruptionsregister eingeführt. Die übrigen Bundesländer werden folgen. Eingetragen werden Unternehmen, deren Mitarbeiter bestimmte Straftaten begangen haben. Öffentliche Auftraggeber müssen das Register einsehen und Eintragungen bei Vergabeentscheidungen berücksichtigen. Eine Eintragung kann wie ein Wettbewerbsausschluss wirken und extreme wirtschaftliche Auswirkungen haben.

 

Einzelheiten erläutert am Korruptionsregistergesetz Berlin

Seit dem 01. Juni 2006 gilt in Berlin das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin – kurz: Korruptionsregistergesetz KRG.

 

Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Bietern, Bewerbern und potentiellen Auftragnehmern zu unterstützen.

 

In das Korruptionsregister werden eingetragen nachgewiesene Rechtsverstöße insbesondere gegen folgende Vorschriften:

   Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB,

   Vorteilsgewährung und Bestechung gemäß §§ 333, 334 StGB,

   Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB,

   wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB,

   Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266 a StGB,

   Untreue gemäß § 266 StGB,

   Subventions- und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,

   Geldwäsche gemäß § 261 StGB,

   Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,

   Verstöße gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404 SGB, Abs. 3, §§ 15 - 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11 SchwarzarbeitsbekämpfungsG.

Als Nachweis für den Rechtsverstoß gilt:

   eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren,

   ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem OWi-Verfahren,

   eine endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO.

Es besteht Mitteilungspflicht an das Korruptionsregister.

 

Eingetragen werden die vollständigen Daten des Unternehmens und die vollständigen Daten der betroffenen natürlichen Person.

 

Die Löschungsfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 1 KRG:

•  ein Jahr bei Geldbußen in OWi-Verfahren von nicht mehr als 1.000,00 EUR,

  drei Jahre in allen übrigen Fällen.

Sind mehrere Eintragungen vorhanden, so werden sie getilgt, wenn die jüngste Eintragung zu tilgen ist, § 8 Abs. 3 KRG.

 

Eine frühere Tilgung ist gemäß § 8 Abs. 2 KRG möglich, wenn:

  • geeignete Maßnahmen nachgewiesen sind, die eine Wiederholung des Rechtsverstoßes ausschließen,

  • ein entstandener Schaden ersetzt oder der Schadensersatzanspruch mindestens anerkannt wurde.

Für öffentliche Auftraggeber besteht gemäß § 6 KRG eine Abfragepflicht für Daten aus dem Korruptionsregister.

 

Kriminologie

Die überwiegende Mehrzahl von Korruptionsdelikten und ein wesentlicher Anteil von Wirtschaftskriminalität wird aufgedeckt durch (meist anonyme) Hinweise von Personen. Der Anteil von Fällen, die auf andere Weise bekannt werden – insbesondere durch Tätigkeit der internen Revision oder externer Prüfer – tritt dagegen zurück.

 

„Im Rahmen forensischer Prüfungen ist häufig zu beobachten, dass Mitarbeitern bereits früh Sachverhalte bekannt waren, deren Nachverfolgung möglicherweise großen Schaden vermieden hätte: Meist werden diese Sachverhalte allerdings nicht gemeldet und wenn, dann lediglich in Form anonymer Briefe an die Unternehmensleitung. Zwar wird den Hinweisen in der Regel nachgegangen, zielgerichtete Nachfragen sind allerdings nicht möglich, da der Hinweisgeber nicht bekannt ist“ (Benz/Heißner/John in Dölling, Handbuch der Kriminalprävention, 2007, 72).

 


Kapitel 1

Rechtspflicht

(Korruptionsprävention - Bedeutungswandel auf allen gesellschaftlichen Ebenen)

Kein Vertrauensgrundsatz


Kapitel 2

Nicht Opfer werden

Nicht Täter sein

Korruptionsprävention - Schutz vor Haftung aus Organisationsverschulden

Haftung vermeiden


Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Dr. iur. Niklas Auffermann
Potsdamer Platz 8
10117 Berlin
030 31 86 85 3

mail@fs-pp.de
www.fs-pp.de

weiterhin gültig:
mail@dr-frank.de
www.dr-frank.de