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Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
Fälle von
Wirtschaftskriminalität, insbesondere von Korruption, finden große
Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Imageschaden und
Reputationsverlust haben messbare wirtschaftliche Auswirkungen. Jeder
Fall, der gar nicht erst zu einem Fall wird, ist ein Gewinn für das
Unternehmen.
Im Falle eines Falles
Wenn es dennoch einen
Fall geben sollte, ist eine glaubhafte Außendarstellung des Unternehmens
nur möglich, wenn auf vorhandene Compliance Maßnahmen hingewiesen werden
kann („Die Firma hat ja nicht einmal ein Hinweisgebersystem!“).
Wettbewerbsausschluss
Viele große
Unternehmen schließen potentielle Vertragspartner, aus deren Bereich ein
Korruptionsversuch unternommen wurde, für bis zu fünf Jahren vom
Wettbewerb aus.
Korruptionsregister
Die Bundesländer
Bayern, B-W, Berlin, HB, HH (befristet), Hessen, NS, NRW und RPfalz haben
Korruptionsregister eingeführt. Die übrigen Bundesländer werden folgen.
Eingetragen werden Unternehmen, deren Mitarbeiter bestimmte Straftaten
begangen haben. Öffentliche Auftraggeber müssen das Register einsehen
und Eintragungen bei Vergabeentscheidungen berücksichtigen. Eine
Eintragung kann wie ein Wettbewerbsausschluss wirken und extreme
wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Einzelheiten
erläutert am Korruptionsregistergesetz Berlin
Seit dem 01. Juni
2006 gilt in Berlin das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines
Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin – kurz:
Korruptionsregistergesetz KRG.
Ziel des Gesetzes
ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von
Bietern, Bewerbern und potentiellen Auftragnehmern zu unterstützen.
In das
Korruptionsregister werden eingetragen nachgewiesene Rechtsverstöße
insbesondere gegen folgende Vorschriften:
• Vorteilsannahme
und Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB,
• Vorteilsgewährung
und Bestechung gemäß §§ 333, 334 StGB,
• Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB,
• wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB,
• Vorenthalten
und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266 a StGB,
• Untreue
gemäß § 266 StGB,
• Subventions-
und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,
• Geldwäsche
gemäß § 261 StGB,
• Steuerhinterziehung
gemäß § 370 AO,
• Verstöße
gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404 SGB, Abs.
3, §§ 15 - 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11 SchwarzarbeitsbekämpfungsG.
Als Nachweis für
den Rechtsverstoß gilt:
• eine
rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren,
• ein
bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem OWi-Verfahren,
• eine
endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO.
Es besteht
Mitteilungspflicht an das Korruptionsregister.
Eingetragen werden
die vollständigen Daten des Unternehmens und die vollständigen Daten der
betroffenen natürlichen Person.
Die Löschungsfrist
beträgt gemäß § 8 Abs. 1 KRG:
•
ein
Jahr bei Geldbußen in OWi-Verfahren von nicht mehr als 1.000,00 EUR,
• drei
Jahre in allen übrigen Fällen.
Sind mehrere
Eintragungen vorhanden, so werden sie getilgt, wenn die jüngste
Eintragung zu tilgen ist, § 8 Abs. 3 KRG.
Eine frühere
Tilgung ist gemäß § 8 Abs. 2 KRG möglich, wenn:
-
geeignete
Maßnahmen nachgewiesen sind, die eine Wiederholung des
Rechtsverstoßes ausschließen,
-
ein
entstandener Schaden ersetzt oder der Schadensersatzanspruch
mindestens anerkannt wurde.
Für öffentliche
Auftraggeber besteht gemäß § 6 KRG eine Abfragepflicht für Daten aus dem
Korruptionsregister.
Kriminologie
Die überwiegende
Mehrzahl von Korruptionsdelikten und ein wesentlicher Anteil von
Wirtschaftskriminalität wird aufgedeckt durch (meist anonyme) Hinweise
von Personen. Der Anteil von Fällen, die auf andere Weise bekannt werden
– insbesondere durch Tätigkeit der internen Revision oder externer
Prüfer – tritt dagegen zurück.
„Im Rahmen
forensischer Prüfungen ist häufig zu beobachten, dass Mitarbeitern
bereits früh Sachverhalte bekannt waren, deren Nachverfolgung
möglicherweise großen Schaden vermieden hätte: Meist werden diese
Sachverhalte allerdings nicht gemeldet und wenn, dann lediglich in Form
anonymer Briefe an die Unternehmensleitung. Zwar wird den Hinweisen in
der Regel nachgegangen, zielgerichtete Nachfragen sind allerdings nicht
möglich, da der Hinweisgeber nicht bekannt ist“ (Benz/Heißner/John in
Dölling, Handbuch der Kriminalprävention, 2007, 72).
Kapitel 1
Rechtspflicht
(Korruptionsprävention - Bedeutungswandel auf allen
gesellschaftlichen Ebenen)
Kein Vertrauensgrundsatz
Kapitel 2
Nicht Opfer werden
Nicht Täter sein
Korruptionsprävention - Schutz vor Haftung aus
Organisationsverschulden
Haftung vermeiden
Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz
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Dr. iur. Andreas Müller
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